Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltungsbereich
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenseitigen Ansprüche aus und im Zusammenhang mit Verträgen zwischen der Ferno Transportgeräte GmbH und Kaufleuten und Nichtkaufleuten und zwar in der Fassung, die zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses gültig ist. Abweichende und/oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der Firma Ferno Transportgeräte GmbH. Die rechtliche Unwirksamkeit eines Teiles dieser Bedingungen hat auf die Gültigkeit im übrigen keinen Einfluss. Sollten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Reglung enthalten, so richtet sich der Vertragsinhalt nach den gültigen gesetzlichen Vorschriften in der BRD. Dies gilt insbesondere für den Fall von Verträgen mit ausländischen Firmen oder Privatleuten, auch für diese Fälle gilt ausschließlich Deutsches Recht.
II. Preise, Zahlung, Fälligkeit und Lieferung
Unsere Preise verstehen sich in Euro ohne den jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuersatz zum am Tage der Lieferung gültigen Preis. Die Preise verstehen sich ab Lager Troisdorf bzw. Crimmitschau, ausschließlich der Verpackung. Unsere Rechnungen sind zahlbar vor oder bei Lieferung oder nach anderslautender Vereinbarung. Bei Überschreitung eines ggf. vereinbarten Zahlungszieles von 30 Tagen werden die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 5 bzw. 8 % über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 31. Tage nach dem Zugang der Rechnung berechnet. Wechsel werden nicht angenommen. Die Überschreitung des Zahlungszieles eines Kunden hat zur Folge, dass unsere sämtlichen Forderungen sofort fällig werden, dies gilt insbesondere auch bei Zahlungseinstellung und im Falle des gerichtlichen Insolvenzverfahrens. Es gilt ebenso für gestundete Beträge oder für Beträge, hinsichtlich derer Ratenzahlung vereinbart worden ist. Kunden, die nicht Verbraucher im Sinne des Gesetzes sind, sind nicht berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, soweit die Ansprüche nicht ausdrücklich von der Firma Ferno Transportgeräte GmbH anerkannt und/oder rechtskräftig durch ein Deutsches Gericht festgestellt worden sind.
Die Lieferung erfolgt durch ein durch die Firma Ferno Transportgeräte GmbH beauftragtes Transport-unternehmen auf Kosten und zu Lasten des Kunden. Die Kosten werden durch die Firma Ferno Transport-geräte GmbH berechnet und eingezogen. Bei Versand der Ware geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Ware dem Transportunternehmen übergeben worden ist. Ein Anspruch auf Abschluss einer Transportversicherung besteht seitens des Kunden nicht, so sie erfolgt, so geschieht dies ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.
Die angegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich, die Firma Ferno Transportgeräte GmbH bemüht sich, die angegebenen Lieferzeiten einzuhalten. Die Nichteinhaltung der unverbindlichen angegebenen Lieferzeiten berechtigt den Kunden nicht zum Rücktritt vom Vertrag gem. § 323 BGB. Der Kunde ist ebenfalls nicht berechtigt, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, soweit die Firma Ferno Transportgeräte GmbH nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. In diesem Falle wird die Haftung jedoch auf maximal 25 % des Auftragswertes beschränkt. Dies gilt auch im Falle von unverschuldeter Unmöglichkeit der Lieferung sowie höherer Gewalt.
III. Eigentumsvorbehalt
Die Firma Ferno Transportgeräte GmbH behält sich das Eigentum an allen Waren, die von ihr an einen Kunden ausgeliefert worden sind, bis zur endgültigen und vollständigen Zahlung der gelieferten Waren vor. Soweit die Firma Ferno Transportgeräte GmbH im Rahmen der Gewährleistung oder aufgrund von Kulanz eine Ware austauscht, wird bereits heute vereinbart, dass das Eigentum an der ausgetauschten Ware wechselseitig in dem Zeitpunkt vom Kunden auf die Firma Ferno Transportgeräte GmbH bzw. umgekehrt übergeht, indem einerseits die Firma Ferno Transportgeräte GmbH die Ware vom Kunden zurückgesandt bekommt bzw. der Kunde die Austauschlieferung der Firma Ferno Transportgeräte GmbH erhält. Die Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet oder an Dritte weiterveräußert werden. Pfändungen oder andere Beschlagnahmungen sind der Firma Ferno Transportgeräte GmbH sofort schriftlich anzuzeigen.
IV. Gewährleistung
Die Firma Ferno Transportgeräte GmbH gewährleistet, dass die Produkte zum Zeitpunkt der Übergabe eine etwa vereinbarte Beschaffenheit haben bzw. frei von Sachmängeln sind, d.h., dass sie sich für die den Vertrag vorausgesetzten Verwendungen eignen oder sich für die gewöhnliche Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Kunde nach der Art der Sache und/oder der Ankündigung der Firma Ferno Transportgeräte GmbH erwarten kann. Voraussetzung für den Erhalt der Gewährleistung ist jedoch, dass die Produkte lediglich im Rahmen des dafür vorgesehenen Gebrauchs eingesetzt werden und nicht zweckentfremdet genutzt werden. Voraussetzung ist darüber hinaus auch, dass die Handhabung entsprechend den Vorschriften des Gesetzes über Medizinprodukte durch geschultes Personal entsprechend unseren Anweisungen erfolgt. Insoweit werden durch die Firma Ferno Transportgeräte GmbH hiermit ausdrücklich Einweisungen und Schulungen an den Produkten angeboten.
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenseitigen Ansprüche aus und im Zusammenhang mit Verträgen zwischen der Ferno Transportgeräte GmbH und Kaufleuten und Nichtkaufleuten und zwar in der Fassung, die zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses gültig ist. Abweichende und/oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der Firma Ferno Transportgeräte GmbH. Die rechtliche Unwirksamkeit eines Teiles dieser Bedingungen hat auf die Gültigkeit im übrigen keinen Einfluss. Sollten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Reglung enthalten, so richtet sich der Vertragsinhalt nach den gültigen gesetzlichen Vorschriften in der BRD. Dies gilt insbesondere für den Fall von Verträgen mit ausländischen Firmen oder Privatleuten, auch für diese Fälle gilt ausschließlich Deutsches Recht.
II. Preise, Zahlung, Fälligkeit und Lieferung
Unsere Preise verstehen sich in Euro ohne den jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuersatz zum am Tage der Lieferung gültigen Preis. Die Preise verstehen sich ab Lager Troisdorf bzw. Crimmitschau, ausschließlich der Verpackung. Unsere Rechnungen sind zahlbar vor oder bei Lieferung oder nach anderslautender Vereinbarung. Bei Überschreitung eines ggf. vereinbarten Zahlungszieles von 30 Tagen werden die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 5 bzw. 8 % über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 31. Tage nach dem Zugang der Rechnung berechnet. Wechsel werden nicht angenommen. Die Überschreitung des Zahlungszieles eines Kunden hat zur Folge, dass unsere sämtlichen Forderungen sofort fällig werden, dies gilt insbesondere auch bei Zahlungseinstellung und im Falle des gerichtlichen Insolvenzverfahrens. Es gilt ebenso für gestundete Beträge oder für Beträge, hinsichtlich derer Ratenzahlung vereinbart worden ist. Kunden, die nicht Verbraucher im Sinne des Gesetzes sind, sind nicht berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, soweit die Ansprüche nicht ausdrücklich von der Firma Ferno Transportgeräte GmbH anerkannt und/oder rechtskräftig durch ein Deutsches Gericht festgestellt worden sind.
Die Lieferung erfolgt durch ein durch die Firma Ferno Transportgeräte GmbH beauftragtes Transport-unternehmen auf Kosten und zu Lasten des Kunden. Die Kosten werden durch die Firma Ferno Transport-geräte GmbH berechnet und eingezogen. Bei Versand der Ware geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Ware dem Transportunternehmen übergeben worden ist. Ein Anspruch auf Abschluss einer Transportversicherung besteht seitens des Kunden nicht, so sie erfolgt, so geschieht dies ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.
Die angegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich, die Firma Ferno Transportgeräte GmbH bemüht sich, die angegebenen Lieferzeiten einzuhalten. Die Nichteinhaltung der unverbindlichen angegebenen Lieferzeiten berechtigt den Kunden nicht zum Rücktritt vom Vertrag gem. § 323 BGB. Der Kunde ist ebenfalls nicht berechtigt, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, soweit die Firma Ferno Transportgeräte GmbH nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. In diesem Falle wird die Haftung jedoch auf maximal 25 % des Auftragswertes beschränkt. Dies gilt auch im Falle von unverschuldeter Unmöglichkeit der Lieferung sowie höherer Gewalt.
III. Eigentumsvorbehalt
Die Firma Ferno Transportgeräte GmbH behält sich das Eigentum an allen Waren, die von ihr an einen Kunden ausgeliefert worden sind, bis zur endgültigen und vollständigen Zahlung der gelieferten Waren vor. Soweit die Firma Ferno Transportgeräte GmbH im Rahmen der Gewährleistung oder aufgrund von Kulanz eine Ware austauscht, wird bereits heute vereinbart, dass das Eigentum an der ausgetauschten Ware wechselseitig in dem Zeitpunkt vom Kunden auf die Firma Ferno Transportgeräte GmbH bzw. umgekehrt übergeht, indem einerseits die Firma Ferno Transportgeräte GmbH die Ware vom Kunden zurückgesandt bekommt bzw. der Kunde die Austauschlieferung der Firma Ferno Transportgeräte GmbH erhält. Die Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet oder an Dritte weiterveräußert werden. Pfändungen oder andere Beschlagnahmungen sind der Firma Ferno Transportgeräte GmbH sofort schriftlich anzuzeigen.
IV. Gewährleistung
Die Firma Ferno Transportgeräte GmbH gewährleistet, dass die Produkte zum Zeitpunkt der Übergabe eine etwa vereinbarte Beschaffenheit haben bzw. frei von Sachmängeln sind, d.h., dass sie sich für die den Vertrag vorausgesetzten Verwendungen eignen oder sich für die gewöhnliche Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Kunde nach der Art der Sache und/oder der Ankündigung der Firma Ferno Transportgeräte GmbH erwarten kann. Voraussetzung für den Erhalt der Gewährleistung ist jedoch, dass die Produkte lediglich im Rahmen des dafür vorgesehenen Gebrauchs eingesetzt werden und nicht zweckentfremdet genutzt werden. Voraussetzung ist darüber hinaus auch, dass die Handhabung entsprechend den Vorschriften des Gesetzes über Medizinprodukte durch geschultes Personal entsprechend unseren Anweisungen erfolgt. Insoweit werden durch die Firma Ferno Transportgeräte GmbH hiermit ausdrücklich Einweisungen und Schulungen an den Produkten angeboten.
Der Kunde hat die Produkte umgehend nach Empfang der Lieferung auf Vollständigkeit oder etwaige Mängel zu überprüfen, diese müssen spätestens innerhalb von 5 Werktagen ab Zugang gegenüber der Firma Ferno Transportgeräte GmbH schriftlich angezeigt werden. Bei zunächst nicht erkennbaren Mängeln ist die Mitteilung umgehend nach Feststellung des Mangels innerhalb der Gewähr-leistungsfrist vorzunehmen. Die Dauer der Gewährleistung richtet sich nach den jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften, sie beträgt z.Zt. 2 Jahre. Sie beginnt mit dem Zugang der Produkte beim Kunden.
Im Falle des Mangels oder für den Fall, dass eine etwa vereinbarte Beschaffenheit fehlt, kann der Kunde zunächst nur Nachbesserung verlangen. Sollte die Nachbesserung objektiv nicht möglich sein oder sollten Nachbesserungsversuche insgesamt dreimal fehlschlagen, kann der Kunde lediglich die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Ist die Nachbesserung oder Nachlieferung für die Firma Ferno Transportgeräte GmbH nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchzuführen, so ist dem Kunden lediglich gestattet, vom Vertrag zurückzutreten, das Recht auf Minderung wird ausdrücklich ausgeschlossen. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Mangel geringfügig und unerheblich ist.
Schadensersatzansprüche wegen Mängeln an der Sache oder wegen des Fehlens einer etwa vereinbarten oder zugesicherten Beschaffenheit sind ausgeschlossen, es sei denn, die Firma Ferno Transportgeräte GmbH hat die Mängel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen oder vorsätzlich oder grob fahrlässig Schäden an Leben, Gesundheit oder Körper verursacht.
Zeigt sich ein Mangel erst später als 6 Monate nach Übergabe, so hat der Kunde den Nachweis zu führen, dass die Sache bei Gefahrübergang mangelhaft war. Andernfalls steht es der Firma Ferno Transportgeräte GmbH frei, den Nachweis zu führen, dass die Sache bei Übergabe keine Sachmängel aufwies.
Vom Mangelbegriff nicht erfasst werden normale Verschleißerscheinungen, die beim bestimmungs-gemäßen Gebrauch entstehen, dies gilt insbesondere für Rollen, Lager, Scharniere usw.
Ausdrücklich ausgeschlossen werden Haftungs-ansprüche des Kunden für Folgeschäden, die aufgrund unsachgemäßer Handhabung zu Schäden an der gelieferten Ware führen. Die Übertragung oder Abtretung der Gewähr-leistungsansprüche durch den Kunden an Dritte, ins-besondere durch den Weiterverkauf der Waren, wird ausgeschlossen.
V. Haftung
Die Ferno Transportgeräte GmbH und ihre Mitarbeiter haften in den Fällen positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss, Verzug, Unmöglichkeit, unerlaubter Handlung, sowie aus sonstigem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle der schuldhaften Verletzung von Hauptvertragspflichten oder bei arglistiger Täuschung, sowie im Falle eines Ersatzanspruches gem. § 437 Ziffer 2 BGB, haftet die Firma Ferno Transportgeräte GmbH im gesetzlichen Umfang. Die Haftung ist allerdings beschränkt auf die typischen voraussehbaren Schäden. Mittelbare Schäden sind insoweit ausgeschlossen. Soweit zulässig, wird die Haftungshöchstgrenze auf 25 % des Auftragswertes beschränkt.
Der Umfang einer Haftung der Ferno Transportgeräte GmbH nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
VI. Auskunftspflicht
Der Kunde verpflichtet sich gegenüber der Firma Ferno Transportgeräte GmbH, jeden Fall der Weitergabe der erworbenen Produkte, sei es durch Verkauf, Verarbeitung oder Übergabe sofort der Ferno Transportgeräte GmbH anzuzeigen. Mitzuteilen sind die genaue Bezeichnung des weitergegebenen Produkts nebst der entsprechenden Seriennummer, vollständiger Name und Anschrift des Empfängers und der Zeitpunkt der Weiter- bzw. Übergabe.
VII. Sonderanfertigung
Sonderanfertigungen sind im voraus zu bezahlen und werden nur im Falle der Gewährleistung (s. IV) zurückgenommen.
VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist unser Firmensitz in 53842 Troisdorf. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Siegburg oder ein anderer gesetzlicher Gerichtsstand nach Wahl der Ferno Transportgeräte GmbH, soweit der Kunde ein Kaufmann des HGB oder eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts ist.
IX. Sonstiges
Die Firma Ferno Transportgeräte GmbH ist berechtigt, Einsatzorte ihrer Produkte auch ohne Zustimmung des Kunden in Form von Abbildungen, Fotos, Referenzlisten, Erfahrungsberichten etc. für Werbezwecke zu nutzen und zu veröffentlichen.
Die Firma Ferno Transportgeräte GmbH weist darauf hin, dass ihre Produkte unter das Gesetz über Medizinprodukte fallen, bei der Handhabung sind die Vorschriften des Gesetzes über Medizinprodukte (MPG) einzuhalten.
Im Falle des Mangels oder für den Fall, dass eine etwa vereinbarte Beschaffenheit fehlt, kann der Kunde zunächst nur Nachbesserung verlangen. Sollte die Nachbesserung objektiv nicht möglich sein oder sollten Nachbesserungsversuche insgesamt dreimal fehlschlagen, kann der Kunde lediglich die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Ist die Nachbesserung oder Nachlieferung für die Firma Ferno Transportgeräte GmbH nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchzuführen, so ist dem Kunden lediglich gestattet, vom Vertrag zurückzutreten, das Recht auf Minderung wird ausdrücklich ausgeschlossen. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Mangel geringfügig und unerheblich ist.
Schadensersatzansprüche wegen Mängeln an der Sache oder wegen des Fehlens einer etwa vereinbarten oder zugesicherten Beschaffenheit sind ausgeschlossen, es sei denn, die Firma Ferno Transportgeräte GmbH hat die Mängel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen oder vorsätzlich oder grob fahrlässig Schäden an Leben, Gesundheit oder Körper verursacht.
Zeigt sich ein Mangel erst später als 6 Monate nach Übergabe, so hat der Kunde den Nachweis zu führen, dass die Sache bei Gefahrübergang mangelhaft war. Andernfalls steht es der Firma Ferno Transportgeräte GmbH frei, den Nachweis zu führen, dass die Sache bei Übergabe keine Sachmängel aufwies.
Vom Mangelbegriff nicht erfasst werden normale Verschleißerscheinungen, die beim bestimmungs-gemäßen Gebrauch entstehen, dies gilt insbesondere für Rollen, Lager, Scharniere usw.
Ausdrücklich ausgeschlossen werden Haftungs-ansprüche des Kunden für Folgeschäden, die aufgrund unsachgemäßer Handhabung zu Schäden an der gelieferten Ware führen. Die Übertragung oder Abtretung der Gewähr-leistungsansprüche durch den Kunden an Dritte, ins-besondere durch den Weiterverkauf der Waren, wird ausgeschlossen.
V. Haftung
Die Ferno Transportgeräte GmbH und ihre Mitarbeiter haften in den Fällen positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss, Verzug, Unmöglichkeit, unerlaubter Handlung, sowie aus sonstigem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle der schuldhaften Verletzung von Hauptvertragspflichten oder bei arglistiger Täuschung, sowie im Falle eines Ersatzanspruches gem. § 437 Ziffer 2 BGB, haftet die Firma Ferno Transportgeräte GmbH im gesetzlichen Umfang. Die Haftung ist allerdings beschränkt auf die typischen voraussehbaren Schäden. Mittelbare Schäden sind insoweit ausgeschlossen. Soweit zulässig, wird die Haftungshöchstgrenze auf 25 % des Auftragswertes beschränkt.
Der Umfang einer Haftung der Ferno Transportgeräte GmbH nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
VI. Auskunftspflicht
Der Kunde verpflichtet sich gegenüber der Firma Ferno Transportgeräte GmbH, jeden Fall der Weitergabe der erworbenen Produkte, sei es durch Verkauf, Verarbeitung oder Übergabe sofort der Ferno Transportgeräte GmbH anzuzeigen. Mitzuteilen sind die genaue Bezeichnung des weitergegebenen Produkts nebst der entsprechenden Seriennummer, vollständiger Name und Anschrift des Empfängers und der Zeitpunkt der Weiter- bzw. Übergabe.
VII. Sonderanfertigung
Sonderanfertigungen sind im voraus zu bezahlen und werden nur im Falle der Gewährleistung (s. IV) zurückgenommen.
VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist unser Firmensitz in 53842 Troisdorf. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Siegburg oder ein anderer gesetzlicher Gerichtsstand nach Wahl der Ferno Transportgeräte GmbH, soweit der Kunde ein Kaufmann des HGB oder eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts ist.
IX. Sonstiges
Die Firma Ferno Transportgeräte GmbH ist berechtigt, Einsatzorte ihrer Produkte auch ohne Zustimmung des Kunden in Form von Abbildungen, Fotos, Referenzlisten, Erfahrungsberichten etc. für Werbezwecke zu nutzen und zu veröffentlichen.
Die Firma Ferno Transportgeräte GmbH weist darauf hin, dass ihre Produkte unter das Gesetz über Medizinprodukte fallen, bei der Handhabung sind die Vorschriften des Gesetzes über Medizinprodukte (MPG) einzuhalten.